Die Geschossfläche der mit „(B 1)“ und „(B 2)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets darf insgesamt 7.800 m² nicht überschreiten. Die Dachgeschosse sind auf die Geschossfläche anzurechnen.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
sind spätestens in der auf den Bauabschluss der
Sportanlagen und des Bauspielplatzes folgenden Pflanzzeit
Baumreihen mit dicht wachsenden Unterpflanzungen aus
Sträuchern und Hecken anzulegen.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gelten folgende Vorschriften: a) Es sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. b) Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. c) Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.
Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
achtgeschossigen Wohnhäusern 25,0 m.
Werbeanlagen sind nur unterhalb der Traufe von Ladengebäuden zulässig. An den Außenwänden der achtgeschossigen Wohnhäuser sind weiße Spaltplatten anzubringen. Die Fenster sind außen bündig auszuführen. Die Häuser sind im Grundriß einander anzugleichen.
Auf dem Flurstück 1698 der Gemarkung Barmbek können auf der mit A bezeichneten Fläche ein zusätzliches Staffelgeschoß und auf der mit B bezeichneten Fläche ein weiteres Vollgeschoß und ein zusätzliches Staffelgeschoß im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Geschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt. Die Staffelgeschosse sind mit ihrer Dachkante mindestens um zwei Drittel der Geschoßhöhe zurückzusetzen.