Im reinen Wohngebiet sind Dach- und Technikaufbauten
nur auf Gebäudeteilen mit einer Gebäudehöhe von mindestens
38 m über Normalhöhennull zulässig. Eine Überschreitung
der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dachund
Technikaufbauten sowie Brüstungen und Einhausungen
sind bis zu 1,5 m zulässig. Sie sind mit Ausnahme von
Solaranlagen zusammenzufassen und auf maximal 40 vom
Hundert der zusammenhängenden Dachfläche eines
Gebäudes begrenzt anzuordnen und einzuhausen oder zu
verdecken.
Die mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen, mit Ausnahme der mit „(P)“ be-zeichneten Flächen der Kerngebiete, sind mit einem Anteil von mindestens 15 v. H. zu begrünen. Je 500 m² der mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
In den Industrieflächen südlich der Straße "Am Diebsteich - Holstenkamp" sind besonders gefährdende + belästigende Betriebe - sowie Betriebe gemäß §16 der Reichsgewerbeordnung ausgeschlossen.
Für die Bebauung auf dem Flurstück 888 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen sind die Giebelwände zu begrünen.
Außer den in Nummer 1 genannten Vorhaben sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck des Vorhabengebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die der Versorgung des Vorhabengebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können im Vorhabengebiet als Ausnahme zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien.