Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. Tiefgaragen sind einschließlich der Überdeckung unter Erdgleiche herzustellen.
In den Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Satteloder
Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad
und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und Flachdächer
können nur ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
nach § 172 BauGB nicht beeinträchtigt werden.
In den Mischgebieten sind gewerbliche Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese
Die Geschossfläche der mit „(B 1)“ und „(B 2)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets darf insgesamt 7.800 m² nicht überschreiten. Die Dachgeschosse sind auf die Geschossfläche anzurechnen.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
sind spätestens in der auf den Bauabschluss der
Sportanlagen und des Bauspielplatzes folgenden Pflanzzeit
Baumreihen mit dicht wachsenden Unterpflanzungen aus
Sträuchern und Hecken anzulegen.