Die Dachflächen der ein- bis siebengeschossigen Gebäude
sind mit einem mindestens 8 cm starken Substrataufbau zu
versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind
Dachflächen, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung,
als Dachterrassen oder der Gewinnung von Sonnenenergie
dienen. Dachterrassen sind auf höchstens 30 vom Hundert
der Dachflächen der ein- bis siebengeschossigen Gebäude
zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief-
garagen zulässig. Bauliche Anlagen unterhalb der Gelän-
deoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, sind auch außerhalb der Baugrenzen
zulässig.
In den Baugebieten sind mindestens 80 vom Hundert der Dachflächen von Flachdächern, soweit sie nicht der Belichtung, als Zuwegungen und Terrassenflächen dienen und für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen erforderlich sind, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Im Kerngebiet und den Mischgebieten sind Großwerbetafeln
von mehr als 10 m² sowie Werbeanlagen oberhalb der
Gebäudetraufen unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer
Richtung, Größe oder Höhenlage auf die benachbarten
Wohngebiete und die Bundesstraße 73 einwirken, sind
unzulässig.
In den Kerngebieten sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss
für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen gesichert werden.
Im Ladengebiet sind nur Läden und Warenhäuser, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden. Im Ladengebiet sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein.
Die Wiesen in der Parkanlage sind maximal viermal jährlich zu mähen. Die mit „(A)" bezeichnete Fläche in der Parkanlage ist nach Abgang der vorhandenen Bäume als Wiese zu entwickeln.
Im Plangebiet sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern. Alternativ kann durch ein Bodenluftgutachten der Nachweis der Unbedenklichkeit der Bodenluftzusammensetzung auf dem Grundstück erbracht werden.