Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden auf öffentlichem Grund entsprechend den straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaute Öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.
Die Dachflächen sind auf mindestens 8 vom Hundert mit Photovoltaikanlagen auszustatten. In Kombination mit Gründächern sind die Photovoltaikanlagen aufgeständert auszuführen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche
Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen,
welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.
Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in l m Höhe über dem Erdboden, sowie für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Bei dreigeschossigen Gebäuden sollen die Dächer flacher als 30 Grad geneigt sein; dies gilt auch für zweigeschossige Gebäude, wenn ein Staffelgeschoß zugelassen wird.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis des Stromverteilungsnetzbetreibers, unterirdische Leitungen zu unterhalten, zu erweitern und zu erneuern. Nutzungen, welche die Unterhaltung, Erweiterung und Erneuerung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Rechten können zugelassen werden.
Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
fünfgeschossigen Wohnhäusern 16,0 m,
achtgeschossigen Wohnhäusern 25,0 m,
dreizehngeschossigen Wohnhäusern 40,0 m,
vierzehngeschossigen Wohnhäusern 43,0 m.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.