Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 7,5 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 7,5 m über NHN begründet sind.
In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege sowie Stellplätze in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.
Für die Entleerung von Chemietoiletten und Abwassertanks der Wohnmobile und Wohnwagen sind Abwasserübergabestellen mit Anschluß an das öffentliche Schmutzwassersiel einzurichten.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten ist die Oberkante des Erdgeschossfußbodens
mindestens 0,1 m bis maximal 0,3 m über der Höhe des zugehörigen
Straßenabschnittes herzustellen.
Im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Es sind nur Dächer mit einer Neigung bis 35 Grad zulässig.
Als Dachdeckung sind, mit Ausnahme der Dächer mit
einer Neigung bis 15 Grad, rote, braune oder schwarze Ziegel
oder eine nicht glänzende Metalldeckung zu verwenden.
Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.