In den reinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern
„(2b)“ und „(3b)“ sind auf der festgesetzten Fläche für
Stellplätze insgesamt neun großkronige Bäume zu pflanzen.
Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind
nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus vorwiegend
senkrechten Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen
vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von der Führung des Gehweges vom Neuen Wall zur Admiralitätstraße über die Flurstücke 144, 1156 und 1151 der Gemarkung Neustadt-Nord, 80, 81, 82, 72, 921, 916, 88, 87, 85, 84, 78, 79, 417, 426, 29 und 921 der Gemarkung Neustadt-Süd können zugelassen werden. Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Fahrstraße zur ausschließlichen Benutzung für die Feuerwehr anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Dächer von ein- und zweigeschossigen Gebäuden sowie Dächer mit einer Neigung bis 20 Grad von drei- und viergeschossigen Gebäuden sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit die Dächer als begehbare Terrassen ausgebildet sind, müssen mindestens 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen begrünt werden.
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vorhabengebiet) sind im reinen Wohngebiet im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
vorzunehmen und dauerhaft zu erhalten.
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenund
Wurzelbereich festgesetzter Bäume unzulässig.