Im Gewerbegebiet sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle
angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691
„Geräuschkontingentierung“ weder am Tag (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) noch in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
überschreiten:
GE Süd (GE 2) LEK, Tag 57 dB(A) , LEK, Nacht 42 dB(A)
GE Nord (GE 1) LEK, Tag 57 dB(A) , LEK, Nacht 45 dB(A)
Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8,7 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 8,7 m über NHN begründet sind.
Für die nach der Planzeichnimg zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen großkronigen Laubholzarten, die einen Stammumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen müssen, vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
In den mit a, b und c gekennzeichneten Abschnitten der Wohngebiete sind nur Flachdächer zulässig. Außerdem sind die Gebäudezwischenteile wie folgt zu gliedern:
In den mit a, b und c gekennzeichneten Abschnitten ist durch geeignete Materialien eine transparente Fassadenwirkung an Vorder- und Rückseiten sicherzustellen.
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf (Universität) sind lärmempfindliche Räume wie zum Beispiel Hörsäle, Seminarräume und Bibliotheken an den von der Überseeallee / Versmannstraße abgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Ist die Anordnung im Sinne von Satz 1 ausnahmsweise nicht möglich, ist durch geeignete bauliche Maßnahmen sicherzustellen, dass in den lärmempfindlichen Räumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) nicht überschritten wird.
Im Sondergebiet „Reiterhof" sind die Errichtung von Reithallen und Stallungen mit zugehörigen Einrichtungen des Reitsports, ebenerdige Stellplätze sowie Weideund Auslaufflächen zulässig. Auf den mit „(1)" bezeichneten Flächen sind Stallungen und Reithallen unzulässig.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die Dächer der Ladengebäude sollen höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig. [§2 Nr.1 wurde durch Iserbrook 14 teilweise aufgehoben]