Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist über offene Gräben abzuleiten, soweit es nicht versickert, gesammelt oder genutzt wird.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Flurstücke 3355, 151 und 4567 der Gemarkung Ochsenwerder an die festgesetzte Straßenverkehrsfläche Ochsenwerder Kirchendeich eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Darüber hinaus umfasst es die Befugnis für Versorgungsunternehmen, unterirdische Versorgungsleitungen anzulegen und zu unterhalten.
In dem mit „(D)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist eine Wohnnutzung erst dann zulässig, wenn die lärmabschirmende fünf- bis fünfzehngeschossige Kerngebietsnutzung an der Oberaltenallee und an der Planstraße 1 errichtet worden ist oder zumindest zeitgleich mit der Wohnnutzung errichtet wird.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch einzelne Architekturelemente wie Balkone, Erker, Loggien, Treppenhausvorbauten und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.
Im allgemeinen Wohngebiet ist für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Die zur Anpflanzung beziehungsweise zur Erhaltung festgesetzten Einzelbäume sind anrechenbar.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden und anzupflanzenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.