Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt werden. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen.
In dem mit „(A)“ gekennzeichneten Bereich sind mindestens
34 kleinkronige Bäume zu pflanzen. Die offene Vegetationsfläche
je Baum muss mindestens 3,5 m² umfassen,
die Stärke der Substratschicht je Baum muss mindestens
einen Meter betragen.
Für Reihenhäuser gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
In Vorgärten angeordnete Stellplätze mit Schutzdächern sind für jede Reihenhausgruppe einheitlich auszuführen.
an der Nordfassade in Höhe des fünften und sechsten
Obergeschosses ein Logo als montierter Schriftzug, mit
einer Höhe und Breite von maximal 3 m, in der Farbe
RAL 7016 (Anthrazitgrau) und warmweiß hinterleuchtet,
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen
werden.
In den allgemeinen Wohngebieten „WA 1“, „WA 2“, „WA 3“ und „WA 4“ sind Überschreitungen der Baugrenzen durch
Balkone nur an Fassaden zulässig, die zu festgesetzten
Grünflächen sowie zum Baublockinnenhof gewandt sind.
In den übrigen allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone nur an zum
Baublockinnenhof gewandten Fassaden zulässig. Die
Überschreitungen sind auf je einem Drittel der Fassadenlänge
bis zu 2 m Tiefe zulässig.