Werbeanlagen größer als 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden.
Auf den mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen im Kerngebiet ist außerhalb der überdachten Flächen und der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen je 800 m² mindestens ein großkroniger Baum oder je 400 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Mischgebiets
ist der dort vorhandene Tischlereibetrieb zulässig. Änderungen
und Erneuerungen der betrieblichen Anlagen können
ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch geeignete
Maßnahmen und bauliche Vorkehrungen, wie zum
Beispiel Einhausungen, sichergestellt wird, dass sich die
vom Betrieb ausgehenden Emissionen nicht erhöhen.
Zur Vermeidung einer Gewässer- oder Bodenbelastung durch Metallionen sind nicht beschichtete oder nicht behandelte kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dacheindeckungs- und Fassadenmaterialien, bei welchen durch Niederschläge oder Alterungsprozesse Metallionen gelöst werden und in das abzuleitende Niederschlagswasser gelangen könnten, nicht zulässig. Darüber hinaus sind bei Gründächern bituminöse Dachabdichtungen, die chemische Durchwurzelungsschutzmittel enthalten, nur dann zulässig, wenn das Niederschlagswasser gereinigt abgeleitet wird.
In den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung
„Café-Garten“ sind nur fliegende Bauten mit einer Grundfläche
von höchstens 15 m² je Grundstück zulässig.
Auf der mit „(D)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets
sind mindestens fünf großkronige einheimische, standortgerechte
Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens
25 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für
anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche
von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.
Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege sowie Zu- und Abfahrten für den Anschluß von Spielplätzen an die Verkehrsflächen anzulegen und zu unterhalten; ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.
Tiefgaragen und sonstige bauliche Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche sind mit einem mindestens
80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und – mit Ausnahme der erforderlichen Flächen
für Wege, Terrassen und Kinderspielflächen – zu
begrünen.