Innerhalb des Vorhabengebiets sind an geeigneten in östlicher Richtung ausgerichteten Gebäudefassaden fünf Fledermauskästen, fünf Nistkästen für die Art Haussperling, fünf Nistkästen für die Art Hausrotschwanz sowie fünf Kolonie-Nistkästen mit je drei Nisthöhlen für die Art Mauersegler anzubringen oder in die Gebäudefassade oder in die Attika zu integrieren und dauerhaft zu unterhalten.
An Straßenverkehrsflächen angrenzende private Einfriedigungen
sind nur in Form von Hecken oder durchbrochenen
Zäunen in Verbindung mit Hecken zulässig. Pflanzungen
haben in einem Abstand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze
zu erfolgen.
Für die Erschließung der Kerngebiete östlich Nagelsweg, südlich Albertstraße sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.
Dächer von Garagen und Carports mit einer Neigung bis zu 30 Grad sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen; Einzelhandelsbetriebe und Tankstellen sind unzulässig.
Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen; die Anlagen sind mit Hecken oder Pergolen zu umfassen. Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einer durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und extensiv zu begrünen. Pergolen auf Stellplatzanlagen sind,mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
Entlang der mit „A“ bezeichneten Fassade an der östlichen
Gebäudeseite im Gewerbegebiet „GE2“ sind keine
Öffnungen von Produktions- oder Werkstatträumen
zulässig.