Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird für die Straßenverkehrsflächen, Wohngebiete und Gemeinbedarfsflächen sowie für die Grünfläche (Schutzwall) die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt geändert am 30. August 2005 (HmbGVBl. S. 373), aufgehoben.
Zwischen der Bundesautobahn und der Baugrenze sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Außerdem sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Bundesautobahn einwirken, unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet dürfen die Baugrenzen durch
Balkone um bis zu 1,5 m und durch Terrassen um bis zu
4 m überschritten werden. Im Bereich von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen müssen Balkone eine lichte Höhe
von mindestens 3,5 m über Geländeoberkante der angrenzenden
Straßenverkehrsfläche einhalten.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt werden. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen.
In dem mit „(A)“ gekennzeichneten Bereich sind mindestens
34 kleinkronige Bäume zu pflanzen. Die offene Vegetationsfläche
je Baum muss mindestens 3,5 m² umfassen,
die Stärke der Substratschicht je Baum muss mindestens
einen Meter betragen.
Für Reihenhäuser gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
In Vorgärten angeordnete Stellplätze mit Schutzdächern sind für jede Reihenhausgruppe einheitlich auszuführen.