Auf den Flurstücken 7259, 7257, 7255 und 8818 der Gemarkung Niendorf sind die Bäume in der Straßenverkehrsfläche so zu erhalten und zu ergänzen, daß eine durchgehende Birkenallee entsteht. Der Abstand der Bäume in der Reihe darf 5 m nicht überschreiten; zwischen den Reihen ist ein Abstand von 4 m einzuhalten. Für Neuanpflanzungen und Ersatzpflanzungen sind Sandbirken mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen und an den zum Magdeburger Hafen gerichteten Fassaden sind Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses der Fassaden unzulässig; Schriftzeichen müssen auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden und zur Beleuchtung der Buchstaben darf nur weißes Licht verwendet werden. An den zum Magdeburger Hafen gerichteten Fassaden sind auch schwache Farbtöne zulässig.
In dem allgemeinen Wohngebiet und dem reinen Wohngebiet zwischen den östlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 812, 813, 814, 2168 am Mittelweg und den südlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 2167, 824, 1222, und entlang einer gedachten, südlich unterhalb dem Gebäude der ehemaligen Standortkommandantur Sophienterrasse 14 verlaufenden Linie über die Flurstücke 827 und 828 an der Sophienterrasse, der Westgrenze der neu ausgewiesenen Erschließungsstraße als Verbindung vom Alsterkamp zum Alfred-Beit-Weg und den nördlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 2074, 2034 und 191 kann auf den Flurstücken 815, 929 und 828 eine Überschreitung der Baugrenzen durch Erker, Vorbauten, Balkone und Loggien bis zu jeweils einer Tiefe von maximal 2,0 m und maximal 5,0 m Breite von insgesamt höchstens 65 vom Hundert der gesamten Fassadenlänge zugelassen werden; die Erker und Vorbauten dürfen eine Höhe von zwei Vollgeschossen des jeweiligen Gebäudes nicht überschreiten.
An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.
In den Kerngebieten gilt:
für Wohnungen:
Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/ Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße sind Wohnungen nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte onzentration für Stickstoffdioxid (NO2) unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt.