Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen.
Für die Kerngebiete gilt:
Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) sind unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO 2017 werden ausgeschlossen. Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO 2017 werden ausgeschlossen.
Für festgesetzte Pflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Auf Stellplatzanlagen im Kerngebiet ist je 5 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Die zu pflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.
In den Kerngebieten sind bei der Berechnung der
Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in
Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich
ihrer Umfassungswände und der zugehörigen Treppenräume
mitzurechnen.
In den Wohngebieten und im Mischgebiet ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z. B. Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass nachts in den Schlafräumen und Kinderzimmern ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) nicht überschritten wird.
In den Industriegebieten und in dem Gewerbegebiet mit der Ordnungsnummer „2“ sind – mit Ausnahme von Gebäuden und Gebäudeteilen, die der Unterbringung von Büro- und Verwaltungseinrichtungen dienen – straßenseitig zur Dratelnstraße und zur Rotenhäuser Straße, die von außen sichtbaren Teile der Fassade in den Farben Alu Natur, Silber und in mattiertem Industrieglas auszuführen. Die Fassadenansichten von Gebäuden und Gebäudeteilen, die der Unterbringung von Büro- und Verwaltungseinrichtungen dienen, sind mit roten Vollklinkern oder Vollziegeln zu verblenden. Spiegelnde Oberflächen sind unzulässig. Es ist durch Architekturelemente eine vertikale Gliederung der Fassaden vorzunehmen.
Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflanzungen sind standort-gerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleichartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßen-verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.