In dem urbanen Gebiet und im allgemeinen Wohngebiet „WA 2“ ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Für die Gestaltung baulicher Anlagen und die Herstellung der Freibereiche gelten nachstehende Vorschriften:
Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens darf nicht höher als 50 cm über der natürlichen Geländeoberfläche liegen.
Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 20 cm jeweils in 1 m über dem Erdboden aufweisen.
Für festgesetzte Baumanpflanzungen und für Ersatzanpflanzungen gilt: Es sind standortgerechte einheimische Laubbäume zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Für Balkone und Auskragungen kann die Überschreitung
der Baugrenzen in den Obergeschossen über den Straßenverkehrsflächen
bis zu einer Tiefe von 1,5 m, ansonsten
jeweils bis zu einer Tiefe von 2,5 m und einer Breite von
jeweils 6 m auf insgesamt 30 v. H. der jeweiligen Fassadenbreite
zugelassen werden.
Innerhalb der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen
Flächen ist für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen
mindestens ein kleinkroniger Baum oder
für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Auf den mit „U" bezeichneten Flächen sind Gebäude und Kompostplätze unzulässig. Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Uferbefestigungen sind unter Verwendung ingenieurbiologischer Materialien vorzunehmen.