Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
im Sondergebiet ist mit Bäumen und Sträuchern so zu
bepflanzen, dass ein mindestens 5 m breiter, geschlossener
und gestufter Gehölzstreifen mit durchschnittlich mindestens
einem großkronigen Baum alle 10 m erhalten und entwickelt
wird.
Das auf dem Flurstück 1632 der Gemarkung Rotherbaum festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Flurstücks 1638 an die Hallerstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone,
Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann zu den
öffentlichen Straßenräumen, den Wasserflächen oder den
mit Gehrechten belasteten Flächen ausnahmsweise bis
zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden, wenn die
Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt
wird und diese keine wesentliche Verschattung der
benachbarten Nutzungen und der Umgebung bewirken.
Dabei ist eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche
nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m zulässig.
Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet an der Luruper Hauptstraße sind außer den festgesetzten Tiefgaragen weitere Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen unzulässig.
Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.