Öffentliche und private Fußwege und Treppen sind an ihren sichtbaren Seiten mit kleinformatigen Feldsteinen, Natursteinpflaster oder Gelbklinkern herzustellen.
Im reinen Wohngebiet an der Bergstedter Chaussee, an der Rodenbeker Straße, am Volksdorfer Damm und am Wohldorfer Damm sind bei Wohngebäuden, die räumlich unmittelbar an diese Verkehrswege angrenzen, durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 8 Absatz 3 Nummer 2 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
In den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Oberirdische Stellplätze für Besucher können ausnahmsweise zugelassen werden. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Für jeden im Sondergebiet infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigenden Baum sind drei großkronige Bäume auf demselben Grundstück neu zu pflanzen, deren Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Neue Gebäude sind an ein Wärmenetz in Kraft-Wärmekopplung anzuschließen. Mindestens 30 vom Hundert des Jahreswarmwasserbedarfs sind auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken.
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1
Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli
2016 (HmbGVBl. S. 323), die der Aufstellung von Spielgeräten
mit Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf
Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist
sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern
und Großgaragen sind unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,
479), werden ausgeschlossen.
Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck
auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und
Vergnügungsstätten nach § 6a Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.