Die Vorgartengestaltung der Reihenhäuser (insbesondere durch Kirschbäume, Hecken, Böschungen, Treppen) ist in der bestehenden Form zu erhalten. Bei Abgang sind die Pflanzenbestände zu ersetzen und die baulichen Anlagen wiederherzustellen.
Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind in dem mit „(A)“ bezeichneten
Bereich ausschließlich Einzelhandelsnutzungen mit nahversorgungsrelevanten
Sortimenten auf höchstens 2300 m²
Verkaufsfläche zulässig. Nahversorgungsrelevante Sortimente
sind gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“
vom 12. September 2019:
a) Nahrungs- und Genussmittel,
b) Getränke,
c) Drogeriewaren,
d) Kosmetik, Parfümerie,
e) pharmazeutische Artikel (Apotheke),
f) Schnittblumen,
g) Zeitungen, Zeitschriften.
Lebensmittelmärkte dürfen höchstens eine Verkaufsfläche
von 1670 m², Drogeriemärkte höchstens eine Verkaufsfläche
von 630 m² aufweisen.
Die zulässigen Warensortimente können auf jeweils
10 vom Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche durch Randsortimente
ergänzt werden. Die festgelegte höchstens
zulässige Verkaufsfläche darf hierdurch nicht überschritten
werden.
Die Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) sind im Geschäftsgebiet auf den Baugrundstücken zu erfüllen. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagenflächen dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen in den anderen Baugebieten, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einsteilplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen. sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus vorwiegend senkrechten Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.
In den Baugebieten sind an der Planstraße A und entlang der Wohnwege 1 bis 3 gelegene Einfriedungen nur in Form von Hecken oder Drahtzäunen in Verbindung mit Hecken zulässig.
Auf den mit „A“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets entlang der Max-Brauer-Allee sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche als Wohnungen zu realisieren.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den Gewerbegebieten „GE1“, „GE1a“, „GE2“, „GEe1“
und „GEe2“ sowie in den Mischgebieten dürfen die festgesetzten
Grundflächenzahlen durch in § 19 Absatz 4
Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen
bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 überschritten
werden.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z“ bezeichneten
Flächen Teile des außerhalb des Plangebiets liegenden
Flurstücks 33/3 der Gemarkung Wedel der Stadt Wedel
zugeordnet.