Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Die mit „F" bezeichnete Fläche ist als Feucht
wiese zu entwickeln und zu pflegen.
Bei der abweichenden Bauweise gelten die Bestimmungen der offenen Bauweise mit der Abweichung, dass die Länge der Gebäude straßenseitig nur 12 m betragen darf.
In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung
des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise
zulässig. Ausnahmen für Gartenbaubetriebe werden ausgeschlossen.
Ausnahmen für Tankstellen werden ausgeschlossen,
dies gilt nicht für die mit „(1)“ bezeichneten
Flächen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg und der von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.
Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je Gebäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der ausgewiesene Baukörper und die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse einschließlich Dachgeschoss.
Im Gewerbegebiet sind Betriebe unzulässig, die Betriebsbereiche
im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) in der Fassung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), aufweisen und deren angemessene
Sicherheitsabstände im Sinne des § 3 Absatz 5c
BImSchG benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3
Absatz 5d BImSchG erreichen.