Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen; soweit notwendige Baumpflanzungen vorgenommen werden, ist ein durchwurzelbarer Substrataufbau von mindestens 60 cm Stärke herzustellen.
Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte
Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens
14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen; Heckenpflanzen eine Mindesthöhe von 80 cm.
Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Die private Grünfläche ist außerhalb der Schauwege und Gewässerböschungen mit Regiosaatgut einer artenreichen Kräuter-Grasflur zu begrü¬nen und extensiv zu pflegen.
Es ist nur Fernheizung zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.
Für die viergeschossige Bebauung am Berner Heerweg kann im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche eine Erhöhung bis zu sieben Vollgeschossen zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Innerhalb der mit „(A)" bezeichneten Flächen entlang der Robert-Schuman-Brücke, der Jüthornstraße, der Rennbahnstraße und an den Bahnanlagen sind im Kerngebiet durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume und in den Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der
vorhandenen beziehungsweise aufgehöhten Geländeoberfläche
darf straßenseitig 0,4 m nicht überschreiten.