Die Lärmschutzwand ist auf beiden Seiten auf je mindestens 50 vom Hundert der Länge mit Kletterpflanzen zu begrünen; je 1 Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten.
In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen, die nicht unter Satz 1 fallen, werden ausgeschlossen. Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sind unzulässig. Läden, die der täglichen Versorgung dienen, sind nur im Erdgeschoss der Gebäude zulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Auf die unterirdischen Bahnanlagen findet das Hamburgische Enteignungsgesetz vom 14. Juni 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77) Anwendung.
Im Kerngebiet „MK 1“ ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kerngebiete nach BauNVO) für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, für die jeweils im Tagzeitraum (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume nicht überschreitet. Die DIN 4150 ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt.
Dächer von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) und Kellerersatzräumen sind mit einer Neigung von bis zu 15 Grad auszuführen sowie mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken sind Garagen unter Erdgleiche zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die mit ,„1" und „2" bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft werden den mit „(A)" bezeichneten Wohngebieten für Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
Entlang des Volksdorfer Damms sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Innerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Gewerbegebiete sind
bauliche Anlagen nur bis zu einer Höhe von 13 m und
innerhalb der mit „(D)“ bezeichneten Gewerbegebiete nur
bis zu einer Höhe von 28 m über Straßenverkehrsfläche
zulässig. Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Grünflächen
sind bauliche Anlagen nur bis zu einer Höhe von
8 m über Straßenverkehrsfläche zulässig. Ausnahmsweise
können höhere Gebäude zugelassen werden, wenn nachgewiesen
wird, dass keine Beeinträchtigungen von Richtfunkverbindungen
zu erwarten sind.