Für die mit „U“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Das Gewässerufer ist in einer Breite von acht Metern von der Uferlinie unter Verwendung ingenieurbiologischer Materialien und standortgerechter einheimischer Stauden, Röhrichte und Gehölze naturnah herzurichten und zu erhalten.
In den mit „A" und „B" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 15 Grad von Gebäuden, Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen flächendeckend mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
An den zu den Straßen gerichteten Außenwänden der Gebäudeteile des Altenwohn-, Alten- und Pflegeheims sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Türen und Fenstern vorzusehen.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In dem westlich der Straße Ohlwöhren befindlichen reinen
Wohngebiet „WR I“ und in dem angrenzenden allgemeinen
Wohngebieten „WA I“ und „WA II“ darf die straßenbegleitende
Gebäudelänge maximal 14 m betragen.
Das Staffelgeschoß ist in Angleichung an die vorhandene Bebauung auf den Flurstücken 1442 und 1445 der Gemarkung Tonndorf um 1,0 m an der Vorderseite zurückzusetzen.
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Im allgemeinen Wohngebiet auf dem Flurstück 2153 der Gemarkung Eidelstedt sind Gartenbaubetriebe zulässig.