Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z1" bezeichneten Flächen zusätzlich zu den entsprechend zugeordneten Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 77, 117 und 123 in der Gemarkung Kirchwerder des Bezirks Bergedorf zugeordnet.
Im allgemeinen Wohngebiet Sophienterrasse 14 (Flurstück 828) sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig.
In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.
Die festgesetzten Grundflächenzahlen können für Nutzungen
nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
1548, 1551), bis 1,0 überschritten werden.
Die nicht überbauten Teile von Baugrundstücken im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Das unter den Arkaden festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitätswerke AG, der Hamburger Gaswerke GmbH und der Deutschen Bundespost unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.
In den Wohngebieten sind mindestens 20 v.H. der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit standortgerechten Stauden und Gehölzen zu bepflanzen. Für je 250 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 500 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu verwenden. Bäume, die nach § 2 Nummer 20 zu pflanzen sind, werden angerechnet.
Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet beiderseits des Friedhofsweges sind nicht störende friedhofbezogene Betriebe, insbesondere Kranzbindereien und Grabsteinhandlungen, zulässig.