Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „S" bezeichneten Flächen sind als naturnahe Sukzessionsfläche zu entwickeln und auf Dauer zu sichern. Bodenverfüllungen und bauliche Anlagen sind zu beseitigen.
Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf den Flurstücken 1032, 3905, 4032, 4033, 4034, 4035, 4048, 5842 und 5843:
Soweit keine Flachdächer festgesetzt sind, sollen die Dächer von Gebäuden eine Neigung zwischen 35 Grad und 45 Grad aufweisen. Für die Dachdeckung sind Dachpfannen mit einem auf das Ziegelmauerwerk abgestimmten roten oder rotbraunen Farbton zu verwenden.
Innerhalb der mit — A — gekennzeichneten Flächen entlang der Bergedorfer Straße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.
In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der
Baugrenzen zulässig. Für Tiefgaragen und deren Zufahrten
kann die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 in dem mit „WA 1“ und bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,7 in dem mit „WA 2“
bezeichneten Wohngebiet überschritten werden.
Auf den Flurstücken 9, 330, 183, 145, und 1054 der Gemarkung Fuhlsbüttel sind Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienen, zulässig.
In der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen auf einer Fläche von insgesamt höchstens 900 m² für Technikräume, Treppenhäuser/ Fahrstuhlschächte, Oberlichter und Dachaufbauten bis zu 3 m überschritten werden. Bauliche Anlagen nach Satz 1 müssen einen Abstand von mindestens 9 m von der festgesetzten Straßenverkehrsfläche haben. Pergolen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe von 17 m über Normalnull bis zu 4 m überschreiten und sind bei der Fläche nach Satz 1 mitzurechnen.
Für die von der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Fischbek vom 27. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 124) erfaßten Flächen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die von den Straßen sichtbaren Außenwände von Gebäuden dürfen nur hellrote bis rotbraune Ziegelsteine oder Holz verwendet werden.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für die Erschließung der Flurstücke 1464 (teilweise) und 363 (teilweise, zwischen Heidhorst und Parkanlage) sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.