Für die in der Anlage mit „(A)" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Bebauungspläne Hamburg-Altstadt 1 vom 22. Juni 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 143), Hamburg-Altstadt 3 vom 22. Juni 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 144), des Durchführungsplanes D121/A vom 3. Dezember 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 401) sowie des Bastufenplans Innenstadt in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 51) die Festsetzung „Geschäftsgebiet" als Festsetzung „Kerngebiet“ nach §7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).
Im Kerngebiet muß die Geschoßunterteilung in Erdgeschoß und Obergeschosse erkennbar sein. Erdgeschoß und erstes Obergeschoß können gestalterisch zusammengefaßt werden, wenn diese sich von den übrigen Geschossen gestalterisch absetzen.
Im Wohngebiet beiderseits der neu ausgewiesenen Stichstraße auf den Flurstücken 19, 24, 25, 26, 29, 35, 39, 46, 47, 56, 1933, 1990, 2016, 2046, 2150 und 60 der Gemarkung Wilstorf sollen die Dächer höchstens drei Grad geneigt sein. Dachflächen, die innerhalb von Abstandsflächen liegen, sind als begehbare Terrassen auszubilden.
Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.
Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Die Bebauung an den Nordwest- und Südwest-Seiten ist in geschlossener Bauweise auszuführen.
Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische Gehölze zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.
Das in den Sondergebieten und im Gewerbegebiet anfallende
Niederschlagswasser der Dachflächen und Gehwege
ist über die belebte Bodenzone zu versickern.