Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.
Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 8.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.
Die nicht mehr als 20 Grad geneigten Dachflächen von Hauptgebäuden sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen von der Begrünung können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische Anlagen – mit Ausnahme von Solaranlagen – zugelassen werden.
Auf den Flurstücken 2569, 2612, 2549, 2604 und 2603 ist je ein als Ganzjahresquartier geeigneter Fledermauskasten vor Beginn bauvorbereitender Maßnahmen an geeigneter Stelle aufzuhängen und dauerhaft zu unterhalten. Hierüber ist bei Bauantragstellung für alle Neu- und Umbauten, die Baumfällungen erforderlich machen, ein Nachweis zu erbringen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen MaßnahmeA) erreicht wird.
In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 2 vom 23. November 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 222) wird folgende Vorschrift angefügt:
„6. Für das Gewerbegebiet im Eckbereich der Luruper Chaussee/Notkestraße gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764)."