In den Wohngebieten sind, außer den im Plan festgesetzten Stellplätzen, weitere ebenerdige Stellplätze unzulässig. Geringfügige Abweichungen von der Lage und Größe der ausgewiesenen Stellplatzanlagen können zugelassen werden.
An den festgesetzten Standorten zur Anpflanzung von Einzelbäumen sind standortgerechte, großkronige Bäume zu pflanzen und zu erhalten. Eine Abweichung vom festgesetzten Standort von bis zu 2,5 m ist zulässig.
In dem mit „MI(D)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets
sind – mit Ausnahme der nach Süden, Südwesten und
Südosten ausgerichteten Fassaden -
a) vor Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen. In diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des § 44 Absatz 2 HBauO entsprechen.
Ausnahmsweise kann auf die genannten Maßnahmen
verzichtet werden, wenn an allen Gebäudefassaden die
Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm nachgewiesen
wird.
Grundstückseinfriedigungen entlang der öffentlichen und privaten Straßenverkehrsflächen und zu den privaten Grünflächen (Gemeinschaftswiesen) sind als Hecken beziehungsweise mit Sträuchern auszuführen. Die Anpflanzungen können für Zuwegungen im notwendigen Umfang unterbrochen werden. Zäune sind zulässig, wenn sie abgepflanzt werden.
Ebenerdige Stellplätze sind nur auf den festgesetzten Stellplatzflächen zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis, für die Freie und Hansestadt Hamburg Rad- und Fußwege anzulegen sowie unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.
Auf den Flurstücken 171, 341, 383 bis 388, 392, 393, 1693 und 1818 der Gemarkung Winterhude sind die innerhalb von Abstandsflächen liegenden Dachflächen eingeschossiger Gebäudeteile als begehbare Freiflächen auszubilden und zu begrünen.
In den Gewerbegebieten auf den Flurstücken 1019, 1080, 1081 und 2958 der Gemarkung Bahrenfeld sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, Fuhrunter nehmen sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig; Läden können ausnahmsweise zugelassen werden. Außerdem sind auf den mit A gekennzeichneten Flächen des Gewerbegebietes Betriebe und Anlagen so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes für die umliegende Wohnbebauung ausgeschlossen sind.
Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei
teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.