Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig
Im Industriegebiet kann die festgesetzte Höhe baulicher
Anlagen für technische Aufbauten (wie zum Beispiel
Dachaufbauten, Zu- und Abluftanlagen) mit Ausnahme
von Werbeanlagen bis zu 3m überschritten werden.
Großwerbeanlagi;n von mehr als 10 m2 sowie W erbeanlagen
oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhe wie zum
Beispiel Werbeanlagen oberhalb der Dachkante oder
Werbepylone sind unzulässig. Werbeanlagen sind nur für
Betriebe zulässig, die im Industriegebiet ansässig sind.
Auf die Autobahn ausgerichtete Werbeanlagen sind
grundsätzlich nur in einem Abstand von mehr als 100 m
vom Rand der befestigten Fahrbahn bzw. der Fahrbahn
der Zu- und Abfahrtsäste der Bundesautobahn A 1 zulässig.
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (am
Betriebsgebäude) in einem Abstand von 40 m bis 100 m
vom Rand der befestigten Fahrbahn beziehungsweise der
Fahrbahn der Zu- und Abfahrtsäste der Bundesautobahn
Al bedürfen regelmäßig der Zustimmung der obersten
Landesstraßenbaubehörde gemäß § 9 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes
in der Fassung vom 28. Juni 2007
(BGBL 1 S. 1207), zuletzt geändert am 31. August 2015
(BGBl. 1 S. 1474, 1542).
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich der mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume unzulässig. Abweichungen von Satz 1 sind im Bereich des Büttskamps und des Wunderbrunnens zulässig, sofern die Notwendigkeit besteht, die Straße dichter als 5 m an die Stämme der Bäume heranzuführen. Im Fall von Abweichungen von Satz 1 ist der Erhalt der Bäume durch fachgerechten Kronenschnitt und/oder fachgerechte Wurzelbehandlung zu sichern.
Im allgemeinen Wohngebiet auf Flurstück 5872, im Gewerbegebiet an der Bramfelder Straße auf Flurstück 1416 sowie auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen in den Misch- und Gewerbegebieten sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von weniger als 15 Grad von bis zu zweigeschossigen Gebäuden und Gebäudeteilen mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 für die Tiefgarage und ihre Zufahrten, das Kellergeschoss sowie die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,75 zulässig.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U" bezeichnete Fläche ist als naturnaher Gewässerlauf mit einem abgeflachten Uferbereich und einem Erlensaum zu entwickeln. Die Böschungsneigung sollte dabei maximal 1: 4 betragen. Zudem ist die Anlage von Flachwasserbereichen anzustreben, soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen. Die Gewässerrandstreifen sind in einer Breite von 5 m auszubilden.
Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
und einheimische Laubgehölze, auf Grundstücken mit
denkmalgeschützten Objekten standortgerechte Gehölze
zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm,
jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² Größe anzulegen und
zu begrünen.
Für das Kerngebiet gilt:
Aufenthaltsräume sind durch geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden, sodass die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sichergestellt ist.