Im Kerngebiet sind Tankstellen und Vergnügungsstätten,
Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume
und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen
für Tankstellen werden ausgeschlossen.
Zwischen den Straßenbegrenzungslinien und den Baugrenzen mit Ausnahme der mit — b — gekennzeichneten Bereiche sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sowie Zäune, Mauern und Hecken von mehr als 80 cm Höhe nicht zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 1.000 m² ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Unterhalb des ersten Untergeschosses ist Einzelhandel unzulässig. Auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel unzulässig. Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im ersten Untergeschoss und auf den mit „(Q)“ bezeichneten Flächen im Erdgeschoss unzulässig. Auf den mit „(G)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel ab dem ersten Obergeschoss und auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen ab dem zweiten Obergeschoss unzulässig. Auf den mit „(U)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im Erdgeschoss, im ersten Obergeschoss und ab dem dritten Obergeschoss unzulässig. Auf den mit „(Z)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im Erdgeschoss und ab dem dritten Obergeschoss unzulässig. Auf allen anderen Flächen ist Einzelhandel ab dem dritten Obergeschoss unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten mit der Bezeichnung
„WA1“ und „WA3“ sind an den mit „(A)“ bezeichneten
Fassaden zu öffnende Fenster von Aufenthaltsräumen
unzulässig.
Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden
Grundstücksflächen und festgesetzten Grünflächen
sind in vegetationsfähigem Aufbau (Pflaster mit hohem
Fugenanteil oder Rasengittersteine) herzustellen.