In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 2 (sonstige nicht störende Gewerbebetriebe) und 5 (Tankstellen) der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), werden ausgeschlossen.
Die mit „EG“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als extensives Grünland zu entwickeln. Zulässig ist die Beweidung mit höchstens 2 Rindern, 3 Schafen oder einem Pferd pro ha. Gräben sind wiederherzustellen. Grabenränder sind in einer Breite von 2 m ab Böschungsoberkante von einer Beweidung freizuhalten, grabenbegleitende Gehölze sind zu pflegen.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 91 vom 13. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 112) erhält § 2 Num-
mer 2 folgende Fassung: „2. In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, Wettbüros sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Für den in der Anlage mit „D“ bezeichneten Bereich sind Diskotheken, Musikclubs und Festsäle ausnahmsweise zulässig.“
Für festgesetzte Bäume und Sträucher sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige
Charakter und Umfang der Pflanzung erhalten bleibt.
Die Gemeinschaftsstellplatzanlage auf dem Flurstück 388 ist mit einem Schutzdach auszubilden sowie mit einer Hecke in einer Höhe bis zu 2 m abzupflanzen.
Im festgesetzten Vorhabengebiet mit der Bezeichung „Konzernzentrale Jungheinrich AG" sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Öffentliche und private Fußwege und Treppen sind an ihren sichtbaren Seiten mit kleinformatigen Feldsteinen, Natursteinpflaster oder Gelbklinkern herzustellen.