Die in den Kerngebieten festgesetzten Gebäudehöhen können durch Aufzugs- und Lüftungsanlagen sowie andere haustechnische Anlagen um 3 m überschritten werden.
Im Mischgebiet sind Vergnügungsstätten unzulässig, insbesondere Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes (HmbSpielhG) vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75), die der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter gerichtet ist. Bordelle und bordellartige Betriebe sind unzulässig.
Die mit „(M2)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher
Uferrandstreifen in Form einer Hochstaudenflur zu entwickeln,
dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Mähgut
ist abzutransportieren.
In den Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und Flachdächer können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beeinträchtigt werden.
Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, dürfen einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die Geländeoberfläche herausragen. Ausgenommen hiervon sind die Tiefgarageneinfahrten sowie erforderliche Treppenaufgänge.
Für Baumpflanzungen sind einheimische Laubbäume zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Der Stammumfang muß bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden betragen.
In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466,479), werden ausgeschlossen.
In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Vorhabengebiets
sind oberhalb der Erdgeschosse nur Büros und
Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig. In den Erdgeschossen
sind Büros, Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Konferenzräume
und Wellnesseinrichtungen zulässig. In den
Untergeschossen sind Stellplätze und ihre Zufahrten,
Lagerräume, Technikräume sowie Sanitär- und Versorgungsräume
zulässig.
Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Flächen über den Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Gehwege anzulegen und zu unterhalten; geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.