Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummern 2, 3 und 5, 8 Absatz 3 Nummer 2 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8.Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landes rechts 21302 - n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
Entlang der Bundesautobahn sind in den Gewerbegebieten durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
und Anlagen für Verwaltungen allgemein zulässig.
Großwerbetafeln größer als Euroformat (2,75 m x 3,75 m) sind unzulässig. Oberhalb der Brüstung des ersten Vollgeschosses sind Werbeanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn die Einheitlichkeit der Gesamtfassade sowie der Verkehr nicht beeinträchtigt werden; oberhalb der Gebäudetraufen sind Werbeanlagen unzulässig. Schriftzüge (Namen) an den zur Speicherstadt orientierten Fassaden müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden. Für Werbeanlagen darf nur weißes Licht verwendet werden.
Im allgemeinen Wohngebiet sind in den Erdgeschossen nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten sind je Ordnungsnummer jeweils 1 m² offenen Bodenstellen an fachlich geeigneter Stelle zu schaffen und dauerhaft zu erhalten.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen nach §4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466,479), ausgeschlossen.