In den Wohngebieten beiderseits der Luruper Chaussee sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn: und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlaf räumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die mit „A" bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist als extensives Grünland mit standortgerechten Pflanzen zu entwickeln. Die Fläche darf maximal zweimal jährlich — nicht vor Juli — gemäht und nicht mit Stickstoff gedüngt werden. Das Mähgut ist zu entfernen. Eine Beweidung ist mit höchstens einer Großvieheinheit oder zwei Schafen je angefangenem Hektar während der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni, mit höchstens einer Großvieheinheit oder zwei Schafen je 5000 m² während der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Oktober zulässig. Wenn mit einer Beweidung erst nach dem 30. Juni begonnen wird, ist die Fläche innerhalb von drei Wochen vor der Beweidung — jedoch nicht vor dem 1. Juli — zu mähen. Vom 1. März bis zum 30. Juni darf der Boden nicht bearbeitet werden (kein Walzen oder Schleppen). Das Anpflanzen von Gehölzen auf der Fläche ist unzulässig.
Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 7,5 m über NHN begründet sind. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf „Schule/Kita“ können ausnahmsweise oberirdische Stellplätze für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen zugelassen werden
Entlang der Bahnanlagen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung im Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume sowie auf der Fläche für Gemeinbedarf - Kindertagesheim - die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis
der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische
Leitungen zu unterhalten und zu erneuern. Nutzungen,
welche die Unterhaltung und Erneuerung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume und einheimische Sträucher zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 30 cm, kleinkronige einen Stammumfang von mindestens 20 cm aufweisen, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden. Im Kronentraufbereich der festgesetzten Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG., der Hamburger Gaswerke GmbH und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.