Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen,
die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwasserspiegels beziehungsweise
zu Stauwasser führen, sind unzulässig. Die Entwässerung
von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter
Gelände) ist nur in geschlossenen Leitungssystemen zulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Öjendorf, Schiffbek und Kirchsteinbek (Billstedt) vom 17. Januar 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-s).
In den Kerngebieten sind entlang der Shanghaiallee und der Koreastraße die Schlafräume von Wohnungen zu den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für die Erschließung im allgemeinen Wohngebiet an der Reclamstraße sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 26. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Für die Erschließung der reinen Wohngebiete auf den
Flurstücken 325, 1885 und 2399 der Gemarkung Fuhlsbüttel sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2257) hergestellt oder auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.
Großflächiger Einzelhandel kann ausnahmsweise auf den
mit „(B)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden, wenn
er der Nahversorgung der angrenzenden Quartiere dient.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter einer geschlossenen Baumreihe erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig. Notwendige Grundstückszufahrten können im Bereich der zu erhaltenden Baumreihe entlang der Hannoverschen Straße zugelassen werden.
Am Neuen Steinweg sind an der Südseite des dreigeschossigen Geschäftshauses notwendige Fenster für Aufenthaltsräume vom westlichen Giebel aus auf einer Länge von 8,0 m nicht zulässig.