Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Fläche über der Garage unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Tiefgaragen sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen.
Für das Kerngebiet gilt:
Entlang der Budapester Straße und der Simon-von- Utrecht-Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
In dem Gewerbegebiet sind die flachgeneigten Dächer der Gebäudekörper im Blockinnenbereich - ausgenommen sind Flächen für technische Dachaufbauten - mit einem mindestens 4 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Ausnahmen von den Festsetzungen in § 3 Nummern 2 bis 3.7 sind zulässig, wenn Gebäude oder deren Fassaden aus Holz oder anderen nachwachsenden Baustoffen mit geringem Ausstoß von Treibhausgasen oder monolithisch (Lehm, Mauerwerk, Dämmbeton) hergestellt werden oder ein kreislaufwirtschaftliches Bauvorhaben umgesetzt wird.
In dem mit ,,(A)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO unzulässig. Wohnungen sind nur oberhalb des ersten Vollgeschosses allgemein zulässig.
Für die festgesetzten Baumpflanzungen sind einheimische Arten zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.