Auf den mit (a) gekennzeichneten Flächen an der Schumacherstraße und Schomburgstraße ist das oberste Vollgeschoß nur als Dachgeschoß mit einer Dachneigung von 35 Grad bis 75 Grad zulässig.
5.3 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot können zugelassen werden, wenn die Wärmeversorgungsanlagen eines Gebäudes dauerhaft einen erheblich niedrigeren CO2-Ausstoß aufweisen oder in absehbarer Zeit besitzen werden als das Wärmenetz, an das gemäß Nummer 5.1 anzuschließen ist.
Die Dachflächen auf den mit „(K)“ bezeichneten Flächen sind zu mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müssen min-destens 10 v.H. mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau intensiv mit Sträuchern und Stauden begrünt werden. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, groß- und mittelkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für alle neu zu pflanzenden Bäume auf Stellplätzen ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Dabei muss die Breite des durchwurzelbaren Raumes mindestens 2 m und die Tiefe mindestens 1,5 m betragen.
Es kann zugelassen werden, daß die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien in Geschossen, die nicht an begehbaren Verkehrsflächen liegen, um maximal 1,5 m in einer Breite von jeweils maximal 5,0 m ohne Anrechnung auf die festgesetzte Geschoßfläche überschritten werden; der Anteil der Erker an der Gesamtfassadenfläche darf jedoch 50 vom Hundert nicht überschreiten.
Im Mischgebiet sind in den viergeschossigen Gebäuden oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig. Im ersten Obergeschoß können gewerbliche Nutzungen ausnahmsweise zugelassen werden.