Auf der mit „GB2" bezeichneten Fläche für die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind die den Großbaumbestand behindernden Gehölze auszulichten und Ergänzungspflanzungen mit standorttypischen, einheimischen Baum- und Straucharten vorzunehmen. Der Knickwall ist, soweit möglich, zu ergänzen und leicht anzuhöhen.
Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent¬wick¬lung von Boden, Natur und Landschaft sind als naturnahe Gehölzbestände zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Nadelbäume sind durch Laubgehölze zu ersetzen. Der Gehölzbestand auf der mit „(M1)“ bezeichneten Fläche ist durch 5 Laubbäume zu ergänzen. Der Gehölzbestand auf der mit „(M2)“ bezeichneten Fläche ist durch 3 Laubbäume und im Übrigen um Sträucher zu ergänzen, so dass je 1 m² Fläche ein Gehölz zu pflanzen ist.
Im allgemeinen Wohngebiet beidseitig des Fußgängerbereichs zwischen dem Alten Steinweg und der Michaelisstraße kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Erker bis zu 2,0 m zugelassen werden.
Die übrigen Dachflächen im Kerngebiet sind mit Ausnahme der mit „(L)“ bezeichneten Flächen sowie der gemäß Nummer 17 zulässigen Aufbauten und Technikgeschosse zu mindestens 50 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Sub-strataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Sofern Bäume
angepflanzt werden, muss der Substrataufbau im Bereich
der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m² mindestens
1 m betragen.
In den Wohngebieten sind Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Für die in Satz 1 genannten Anlagen können Ausnahmen von der nach § 19 Absatz 4 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), möglichen Überschreitung der zulässigen Grundfläche zugelassen werden.
Im Kerngebiet sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Für die festgesetzten Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.