Im Gewerbegebiet gelten folgende Anforderungen:
Die Auslässe der Lüftungsbauwerke sind so anzuordnen, daß schädliche Lärm-, Geruchs- und Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die zwischen Kastanienallee und Hopfenstraße liegende Wohnbebauung sowie für die Krankenhäuser an der Seewartenstraße und Bernhard-Nocht-Straße ausgeschlossen sind.
Das anfallende Niederschlagswasser ist der offenen Oberflächenentwässerung zuzuführen. Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser sind nach dem Stand der Technik auszuführen.
Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des Drempels, dass heisst der Abstand zwischen der Oberkante des Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m nicht überschreiten.
Auf den mit a bezeichneten Flächen ist das oberste Vollgeschoß als Dachgeschoß auszubilden, wobei die Dachneigung an die anschließenden vorhandenen Gebäude anzugleichen ist. Aufgehende Wände von Erkern und Türmen können im Bereich von Dachgeschossen senkrecht ausgebildet werden, sofern die Erker und Türme zusammen nicht mehr als ein Viertel der Länge der Gebäudefront breit sind.
Im reinen Wohngebiet und im Kerngebiet kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch einzelne Gebäudeteile wie Erker, Loggien und Balkone bis zu 1,5 m zugelassen werden, sofern im Kerngebiet im Bereich der Straßenverkehrsfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m eingehalten wird.
Außer den in Nummer 1 genannten Vorhaben sind im allgemeinen Wohngebiet auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck des Vorhabengebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die der Versorgung des Vorhabengebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können im Vorhabengebiet als Ausnahme zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien.
Im allgemeinen Wohngebiet kann die Überschreitung der Baugrenzen für Erker, Balkone, Loggien und Wintergärten jeweils bis zu einer Tiefe von 3 m und einer Breite von 4 m zugelassen werden.
Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen sind zu begrünen. Notwendige
Zufahrten und Zugänge sind zulässig. Fahrradstellplätze
und Standplätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn sie jeweils die Gestaltung
des Vorgartens und das städtebauliche Ortsbild im Sinne
des Erhaltungsbereiches nicht beeinträchtigen.
In dem mit „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet ist für den
mit „(B)“ bezeichneten Fassadenabschnitt eine Fassadenausgestaltung
mit einer gegliederten Fassade oder vergleichbaren
Maßnahmen bis mindestens einer Höhe von 6 m über
Gelände vorzunehmen.