In den Wohngebieten darf die zulässige Höhe der Außenwand oberhalb des letzten zulässigen Vollgeschosses (Drempelhöhe) beidseitig höchstens 1,0 m betragen. Für Hauptgebäude sind ausschließlich nur geneigte Dächer mit Ausnahme von Pult- und Tonnendächern zulässig. Die Dachneigung muss mindestens 40 Grad betragen. Ausnahmen können zugelassen werden
Auf den mit einem Erhaltungsgebot für Bäume und Sträucher
festgesetzten Flächen sind bei Abgang von Gehölzen
Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen und hochwachsenden
Sträuchern so vorzunehmen, dass der Charakter
einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der auf dem Flurstück 1673 der Gemarkung Eimsbüttel ausgewiesenen Garagen unter Erdgleiche und Stellplätze an die Wiesenstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Ladengebäuden 5,0 m,
zweigeschossigen Ladengebäuden 7,5 m.
Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
Für das Flurstück 270 der Gemarkung Volksdorf gelten für den Zeitraum bis einschließlich dem 20.09.2035 die Festsetzungen der Nebenzeichnung zum Bebauungsplan.
In den Gewerbegebieten sind in einem Abstand von maximal 10 m großkronige Bäume als Reihe in einem Abstand von 1 m von der Straßenbegrenzungslinie straßenparallel zu pflanzen; Unterbrechungen für Zufahrten sind zulässig. 40 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
An den mit „(A)“ bezeichneten Gebäudeseiten ist die Fassadenausgestaltung
mit schallabsorbierenden Materialien
vorzunehmen, falls die Schallreflexion nicht durch andere
geeignete bauliche oder technische Lösungen in gleichem
Ausmaß gemindert wird.
An den mit „(D)“ bezeichneten Baugrenzen ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.