Für die Dachdeckung der Hauptgebäude sind nur rote oder anthrazitfarbene Materialien zulässig. Solartechnische Anlagen, Dachbegrünungen und Glasdächer für Wintergärten sind zulässig.
In den Wohngebieten ist für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang
und jeweiliger Charakter der Gehölzpflanzung erhalten
bleiben. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im
Kronenbereich zu erhaltender und zu pflanzender Bäume
unzulässig.
Im Industriegebiet „Brauerei-, Gär- und Lagerkeller" sind Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe und Anlagen, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen und Lärmemissionen fiir die Umgebung verursachen, unzulässig.
Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm,
in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist eine mindestens dreireihige dichte Pflanzung herzustellen, die für je 50 m² aus mindestens einem kleinkronigen Baum, Hochstamm, Stammumfang mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zwei Heistern mindestens 175 cm hoch sowie 15 Sträuchern besteht.
Die Gestaltung der Dächer und Fassaden ist für Gebäude gleichen Bautyps in Farbe und Material abzustimmen und einheitlich auszuführen:
Bei vorherrschendem Verblendmauerwerk sind rote Ziegelsteine zu verwenden.