Das Gesetz über den Bebauungsplan Farmsen-Berne
29/Tonndorf 28/Wandsbek 68 vom 19. Februar 1996
(HmbGVBl. S. 24), geändert am 4. November 1997
(HmbGVBl. S. 494, 510), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügten „Anlagen 1 und 2 zur Verordnung zur
Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Farmsen-
Berne 29/Tonndorf 28/Wandsbek 68“ werden dem Gesetz
hinzugefügt.
Nördlich der Straße Twietenkoppel sind ebenerdige Stellplätze nur auf den festgesetzten Stellplatzflächen innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen (Twietenknick) zulässig. Auf diesen Stellplätzen ist die Errichtung von Garagen und Carports sowie die Anlage von Zäunen, Hecken und sonstigen Einfriedungen unzulässig.
Auf der privaten Fläche für Sport- und Spielanlagen gilt:
Entlang der Barsbütteler Straße und der Ortsumgehung Barsbüttel ist für die Aufenthaltsräume des Sporthotels ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außenwänden, Außentüren, Fenstern und Dächern zu schaffen.
In den Dorfgebieten sind Dächer von Wohngebäuden als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 30 vom Hundert (v. H.) der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung sowie Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.