Für je 150 m2 der nicht überbauten Grundstücksfläche ist ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbauten Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen.
In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich sind Stellplatzzufahrten,
Bodenversiegelungen, Abgrabungen und Geländeaufhöhungen
unzulässig. Ausnahmsweise sind in dem
mit „(B)“ bezeichneten Bereich zum südlich angrenzenden
Gebäude Bodenversiegelungen und Stellplatzzufahrten
zulässig, wenn vorhandene Baumwurzeln durch Wurzelbrücken
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
vor Schädigungen (zum Beispiel Verletzungen, Bodenverdichtungen,
Bodenaustrocknung) geschützt werden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestim¬mungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummern 5 und 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n).
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege, Terrassen, Freitreppen oder Kinderspielflächen beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum mindestens 1 m betragen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.
Innerhalb der Umgrenzung der derzeit zu Bahnzwecken
gewidmeten Fläche, die derzeit als Eisenbahnbetriebsanlage
dem Fachplanungsrecht unterliegt, gelten nach
Freistellung der Flächen gemäß § 23 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I
S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am
29. November 2018 (BGBl. I S. 2237, 2238), die festgesetzten
Folgenutzungen Sondergebiet „Nahversorgung“, Sondergebiet
„Kultur“, Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Spielplatz“ und Straßenverkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung „Platzfläche und Parkplatz“.