An den mit „(D)“ bezeichneten Baugrenzen ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die Baupolizeiverordnung.
Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelba-ren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Ausnahmen für erforderli-che befestigte Flächen oder anderweitige Nutzungen können zugelassen werden. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m be-tragen. Tiefgaragenzufahrten sind mindestens seitlich baulich einzufassen.
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Auf Anlagen für Gemeinschaftsstellplätze ist für je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich der Bäume, die einen Stimmumfang von mindestens 18cm in 1m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen, ist eine offene Vegetationsfläche von jeweils mindestens 12 m² anzulegen.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Aufhöhung des Geländes zulässig. Die als Höchstmaß zulässigen Geländehöhen ergeben sich aus den in der Nebenzeichnung festgesetzten Geländehöhen.