In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Außerhalb des in der Anlage mit „C“ bezeichneten Bereichs werden in den Gewerbegebieten Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Wettbüros ausgeschlossen.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Die Gebäudefassaden können in unterschiedlichen
Materialien ausschließlich in den Farben Weiß, Beige,
Gelb und Blaubunt ausgeführt werden. Die Gebäudefassaden
auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen sind in
hellen Materialien auszuführen.
In den allgemeinen Wohngebieten sind die mit „(1)“
bezeichneten Durchgänge mindestens über zwei Vollgeschosse
mit einer Breite von mindestens 5,50 m auszubilden.
Geringfügige Abweichungen von der Lage der Durchgänge
können zugelassen werden.
Die vorgesehene Fläche für die Oberflächenentwässerung
westlich des Curslacker Heerwegs ist von Bepflanzungen
freizuhalten, die die vorgesehene Zweckbestimmung
beeinträchtigen.
Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 4402 der
Gemarkung Meiendorf umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete
Fläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr als Gehweg
zur Verfügung gestellt wird.
Im Gewerbegebiet sind für die Außenwände der Gebäude bei der Verblendung der Fassaden mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine zu verwenden. Bei Verwendung von anderen Materialien sind helle Farbtöne vorzusehen.