In den Wohngebieten am Brombeerweg und an der Hummelsbütteler Landstraße sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen sind Sportnutzungen
nur zulässig, wenn die Verkehrssicherheit auf der
Bundesautobahn A 7 durch den Sportbetrieb nicht gefährdet
wird
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 1533, 1536, 1540 und 5214 an die Pinneberger Chaussee und der Flurstücke 1515 bis 1519, 1521, 1522, 5409, 5192 und 5193 an die vom Ekenknick abgehende Erschließungsstraße Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.
Die Giebelwände der drei- und viergeschossigen Gebäude sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechte 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Neugraben vom 24. Juni 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-m).
In den allgemeinen Wohngebieten dürfen bei als Höchstmaß festgesetzten sechs oder sieben Vollgeschossen oberhalb des letzten Vollgeschosses jeweils keine weiteren Geschosse mehr errichtet werden.
In den reinen Wohngebieten dürfen die Entwässerungsgräben, Entwässerungsmulden und ein beidseitiger 2 m breiter Gewässerrandstreifen nicht überbaut werden. Ausgenommen hiervon ist die Überbauung durch notwendige Zufahrten und Zuwegungen zu den Wohngebäuden.
Im Kerngebiet sind auf der abgegrenzten mit „(b)“ bezeichneten
Fläche Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6
und 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.
Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), unzulässig. Ausnahmen für
Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.