Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.
In dem mit „(b)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 3 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anlegen und unterhalten zu lassen.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig. Das festgesetzte Leitungsrecht im Fußgängertunnel umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht sind zulässig.
Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Für den Verlust der mit „(H)“ festgesetzten Feldhecke,
die geschützt ist gemäß § 14 HmbBNatSchAG, werden
292 m² der mit „Z1“ bezeichneten Fläche des allgemeinen
Wohngebiets „WA1“ die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 10518 und 10623 der Gemarkung
Kirchwerder als Ausgleichsfläche zugeordnet.