Nördlich der geplanten Straße sind im reinen Wohngebiet geschlossener Bauweise auf den Flurstücken 314, 319 und 2531 der Gemarkung Meiendorf Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets zulässig.
In den nicht unterbauten Bereichen der privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege, oberirdische Stellplätze sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Die höchstzulässige Traufhöhe beträgt bei neungeschossigen Wohngebäuden 28,0 m.
Im Sondergebiet „Läden" und im Geschäftsgebiet beträgt der Bauwich 1,5 m für jede angefangenen 3,5 m Wandhöhe, mindestens 3,0 m.
Für je 150 m2 der nicht überbauten Grundstücksfläche ist ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbauten Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen.
In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich sind Stellplatzzufahrten,
Bodenversiegelungen, Abgrabungen und Geländeaufhöhungen
unzulässig. Ausnahmsweise sind in dem
mit „(B)“ bezeichneten Bereich zum südlich angrenzenden
Gebäude Bodenversiegelungen und Stellplatzzufahrten
zulässig, wenn vorhandene Baumwurzeln durch Wurzelbrücken
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
vor Schädigungen (zum Beispiel Verletzungen, Bodenverdichtungen,
Bodenaustrocknung) geschützt werden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestim¬mungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummern 5 und 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n).
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).