In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 4 und 5 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.
Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche darf straßenseitig 40 cm nicht überschreiten. Die maximale Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden darf 9 m, von zweigeschossigen Gebäuden 12 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden nicht überschreiten.
Im Sondergebiet sind im dritten Vollgeschoß nur technische Anlagen des Gebäudes wie Heizungs-, Lüftungs- und Reinigungsanlagen, Büros sowie Wohnungen und Aufenthaltsräume für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.
In den Baugebieten ist je angefangene 500 m² Grundstücksfläche
ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 1.000 m²
Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Der
Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens
14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm,
jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen.
Auf den mit „(F)" bezeichneten Kerngebietsflächen sind Wohnungen ausnahmsweise zulässig, wenn die Außenpegel nachts vor den Fenstern der Schlafräume unterhalb von 60 dB(A) liegen. Kinderzimmer und Einzimmerwohnungen sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Anpflanzungen nach Nummer 6 vorgenommen werden, muss der Substrataufbau mindestens 80 cm betragen.