Auf den mit „(F)" bezeichneten Kerngebietsflächen sind Wohnungen ausnahmsweise zulässig, wenn die Außenpegel nachts vor den Fenstern der Schlafräume unterhalb von 60 dB(A) liegen. Kinderzimmer und Einzimmerwohnungen sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Anpflanzungen nach Nummer 6 vorgenommen werden, muss der Substrataufbau mindestens 80 cm betragen.
Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, fensterlose Fassaden sowie Stützen von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen, je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Für die Erschließung der mit „A" bezeichneten Wohngebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.
Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen, soweit sie nicht im Plan angegeben sind, bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
sechsgeschossigen Wohnhäusern 19,0 m,
neungeschossigen Wohnhäusern 29,0 m,
zwölfgeschossigen Wohnhäusern 38,0 m,
vierzehngeschossigen Wohnhäusern 45,0 m.
Innerhalb der Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen
in den allgemeinen Wohngebieten entlang der „Planstraße A1“ und „A3“ und im Mischgebiet östlich der
„Planstraße A3“ sind Nebenanlagen im Sinne des § 14
der Baunutzungsverordnung, die Gebäude sind, Stellplätze
und Garagen sowie Grundstückszufahrten unzulässig
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).