Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Die Ausgleichsmaßnahmen nach Nummern 20 und 21 werden gesammelt zu 45 vom Hundert den Kerngebietsflächen
und zu 55 vom Hundert den neuen Straßenverkehrsflächen
zugeordnet.
Oberirdische Stellplätze sind nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze zulässig. Ausnahmsweise kann in der Fläche für Stellplätze als Nebenanlage auch eine der technischen Versorgung des Plangebiets dienende Transformatorenstation zugelassen werden.
Für Einzelhäuser beträgt die maximal zulässige Gebäudetiefe 18 m. Die Gebäudetiefe ist zwischen der zur Straßenseite gewandten Gebäudeseite und der Rückseite des Gebäudes zu messen.
Im reinen Wohngebiet sind in die Außenfassaden der Wohngebäude mindestens drei Fledermausspaltkästen mit Quartierseignung und zwei Niststeine für Halbhöhlenbrüter an fachlich geeigneter Stelle baulich zu integrieren und dauerhaft zu erhalten. In dem zu erhaltenden Baumbestand sind mindestens drei Nischenbrüterhöhlen an fachlich geeigneter Stelle anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.
Durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung sind im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume sowie im Kerngebiet die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Bauwerke dürfen - soweit sie nicht den im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen entsprechen - nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden.
Sie sind zu beseitigen:
aa) bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung;
bb) außerhalb der Umlegung bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Fläche für besondere Zwecke (Badeanstalt) und der Straßenflächen.
Für das Flurstück 1239 der Gemarkung Neu-Rahlstedt gilt:
Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von Wohngebäuden sind in rotem Ziegelmauerwerk oder als verputztes Mauerwerk in hellen Farbtönen auszuführen. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke und Erker können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn rotes Ziegelmauerwerk oder heller Putz vorherrschend bleibt.
In den Kerngebieten gilt:
für sonstige Nutzungen:
Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße ist eine kontrollierte Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration
für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2 an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.