Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden! Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schlingoder
Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist
mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Im allgemeinen Wohngebiet am Kleinen Schäferkamp zwischen Weidenallee und Schäferstraße sind im Erdgeschoß nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.
Im Allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von
0,8 überschritten werden.
Auf den mit A bezeichneten Flächen sind für die Außenwände nur hellrote bis rotbraune Ziegelsteine und für die geneigten Dächer nur Materialien mit roten Farbtönen zu verwenden.
Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenland ist je Gartenparzelle nur eine Laube in einfacher Ausführung aus Holz, ohne Heizungen oder Feuerstätten, mit höchstens 24m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz und nur eine befestigte Terrasse mit höchstens 16m² sowie befestigte Wege nur bis zu 20m² Grundfläche zulässig. Die Gebäudehöhe der Laube darf 3,2m nicht überschreiten. Ein Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig
Die Gebäude auf den Flurstücken 1186 bis 1188 sowie 1191, 4515, 761 und 3029 sind durch Materialien, Farbgebung, Fassadengliederung und Dachformen als einheitliche Baugruppe zu gestalten.