Im reinen Wohngebiet sind Überschreitungen der südlichen
und westlichen Baugrenzen durch Balkone auf je zur
Hälfte der Fassadenlänge bis zu 2 m und durch zum Hauptgebäude
zugehörige Terrassen bis zu 4 m zulässig.
Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse (einschließlich einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) sind weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise, auch über den festgesetzten Vollgeschossen, zulässig, wenn die Gestaltung des Ge-samtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.
Im Gewerbegebiet westlich der Bahnanlage sind Einzelhandelsbetriebe, Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (wie Tankstellen und Fuhrunternehmen) sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Offene Lagerplätze sind nur auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche zulässig. Entlang des Hörgenswegs sind auf den mit „(A)" und „(D)" bezeichneten Flächen ausschließlich das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig.
An den Fassadenabschnitten, für die in der Planzeichnung
Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude festgesetzt
sind, sind Aufenthaltsräume (zum Beispiel Unterrichtsräume,
Arbeitsräume, Pausenräume, Bibliotheksräume)
nur zulässig, wenn in diesen Räumen ein Innenraumpegel
von kleiner als 35 dB(A) am Tag (6 Uhr bis 22 Uhr)
durch baulichen Schallschutz sichergestellt wird.
Bei dem Gebäude Am Osdorfer Born 38 (Flurstück 4662 der Gemarkung Osdorf) sind die Wohn- und Schlafräume durch eine geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern die Anordnung der im Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern des Gebäudes geschaffen werden.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den allgemeinen Wohngebieten mit der zwingenden
Festsetzung der Geschossigkeit „II+Staffelgeschoss“ ist das
Staffelgeschoss bündig zur straßenseitigen Fassade auszuführen.
Als Dachformen sind hier lediglich Flachoder
flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal
20 Grad sowie Pultdächer zulässig.