Auf der überbaubaren Fläche des Flurstücks 8627 der Gemarkung Langenhorn ist nur ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden zulässig. Eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch einen Gebäudeteil für Warenanlieferung und Lagerung kann bis zu 4,5 m zugelassen werden. Außerdem gelten nachstehende Anforderungen:
Im Kronenbereich der nach der Planzeichnung anzupflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von jeweils mindestens 12 m² anzulegen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 80 v. H. der
Dachflächen mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Die nicht bebaubare Fläche zwischen den Straßen- und Baulinien vor der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstücks Einfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 2 bis 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), ausgeschlossen.
Auf der mit „WR 1“ bezeichneten Fläche sind Flachdächer sowie Satteldächer und Pultdächer mit einer Neigung bis maximal 35 Grad zulässig und mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen. Die zu begrünende Fläche muss mindestens 50 v. H. der Dachfläche betragen.
Für festgesetzte Baumanpflanzungen und für Ersatzanpflanzungen gilt: Es sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unter dem Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.