Auf der als Spielplatz festgesetzten Grünfläche (Flurstück 1519 der Gemarkung Uhlenhorst) ist innerhalb der überbaubaren Fläche nur ein Spielhaus mit einer Grundfläche von 300 m2 als Höchstmaß zulässig.
Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Im Bereich von Bäumen auf Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein mindestens 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen. Bei Ausfall der Begrünung ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen.
An den Außenfassaden des neu errichteten Gebäudes auf dem Flurstück 7303 sind sieben Flachkästen als Quartiere für Fledermäuse und vier Nistkästen für Höhlen- und Nischenbrüter in fachlich geeigneter Weise anzubringen oder zu integrieren und zu erhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass in den Bereichen der allgemeinen
Wohngebiete, die sich im Geltungsbereich der Verordnung
über das Überschwemmungsgebiet der Wandse zwischen
der Landesgrenze und der Maxstraße vom 19. August
1986 (HmbGVBl. S. 269), zuletzt geändert am 29. September
2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), befinden, die Errichtung oder
Erweiterung baulicher Anlagen nur unter den Bedingungen
gemäß § 78 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 4. August
2016 (BGBl. I S. 1972), zulässig ist.
Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf ist für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen zulässig, die ein für Vögel und Insekten wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen sind außerdem zum Bergedorfer Gehölz hin abzuschirmen.
Die als extensives Grünland festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als an den Standort angepasstes Dauergrünland zu entwickeln und zu erhalten. Die Ausbringung von Stickstoffdüngemitteln und von Pflanzenbehandlungsmitteln ist nicht zulässig.
In den Baugebieten sind für den Haussperling und den Mauersegler im Falle von Abbruch oder Sanierung von Gebäuden geeignete Nisthilfen zu schaffen. Die Anzahl der Nisthilfen bemisst sich bei Abbruch oder Sanierung nach der Anzahl der durch die Maßnahme verloren gehenden Nisthabitate.