Tiefgaragen sind auch auf den nichtüberbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „GB" bezeichneten Flächen sind als artenreicher, gestufter Gehölzbestand zu entwickeln. Dabei ist ein Mindestabstand von 3 m zwischen Gehölzrand und bestehenden Nutzungen und Vegetationsstrukturen (vorhandene Knicks, Baumreihen und Hecken) einzuhalten. Die Anlage der Gehölzanpflanzung ist mit standortgerechten, einheimischen Arten unter Verwendung von je einem großkronigen Baum, zwei kleinkronigen Bäumen, fünf Heistern und 30 Sträuchern je 100 m² vorzunehmen.
Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische großkronige Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Auf den mit „(1)" und „(2)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter in den Vorgärten, sowie Stellplätze und Garagen außerhalb der dafür festgesetzten Flächen unzulässig.
Das in den reinen Wohngebieten auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern. Nachweislich nicht auf
den Grundstücken versickerbares Niederschlagswasser kann von den Grundstücken über ein offenes Entwässerungssystem in die Flächen für die Abwasserbeseitigung
abgeführt werden.