Im Sondergebiet „Wassersportanlage" sind folgende Nutzungen zulässig: Lagerung, Ausrüstung und Reparatur von Sportbooten. Innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten eingeschossig überbaubaren Grundstücksflächen sind nur Vereinshäuser mit den für Segel- und Bootsvereine notwendigen Räumen, wie Lagerhallen und Gemeinschaftsräume zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist die Lagerung von Booten zulässig.
Die Ausgleichsmaßnahmen werden zu 53 vom Hundert (v. H.) den Wohn-, Misch- und Kerngebietsflächen, zu 18 v. H. den Straßenverkehrsflächen, zu 13 v. H. den Gemeinbedarfsflächen, zu 10 v. H. den Grünflächen und zu 6 v. H. den Flächen für die Wasserwirtschaft zugeordnet.
Für die mit „(J)" bezeichneten Bereiche gilt: Schlafräume sind zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege,
Terrassen, Freitreppen oder Kinderspielflächen beanspruchten
Flächen von baulichen Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche (zum Beispiel nicht überbaute Tiefgaragen
und Kellergeschosse) sind mit einem mindestens
50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume
muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus
im Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens
12 m² je Baum mindestens 1 m betragen.
In den Mischgebieten sind die Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
Im Gewerbegebiet kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse um ein Vollgeschoß im Rahmen der festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahl zugelassen werden.