In den Kerngebieten entlang der Luruper Hauptstraße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Im Kerngebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung um bis zu 50 vom Hundert (v. H.) überschritten werden.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugänglicher Weg. Geringfügige Abweichungen von den
festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.
Für festgesetzte Anpflanzungen sind einheimische standortgerechte Bäume zu verwenden. Sie müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Für die Gebäude, deren Geschossigkeit als Höchstmaß auf „IV" festgesetzt ist, wird die Fläche des vierten Vollgeschosses auf höchstens 75 vom Hundert der Fläche des darunter liegenden Geschosses begrenzt. Ein weiteres Geschoss über dem vierten Vollgeschoss ist unzulässig.
Wohngrundstücke und private Stellplatzanlagen, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind mit einer 1,20 m hohen Hecke einzufassen. Überfahrten, Durchgänge und Flächen für die offene Führung von Oberflächenwasser sind davon ausgenommen.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden der Fläche für den Gemeinbedarf die Flurstücke 736, 3479, 3763, 3760, 3762, 3770, 3767, 3768, 3773, 3774, 2605, 2606 und Teile der Flurstücke 3481, 740, 3765, 3946, 3771, 3766, 4066, 574, 840, 3480, 3875 und 4065 der Gemarkung Neuengamme sowie die Flurstücke 51 und 73 und Teile der Flurstücke 3091 und 4356 der Gemarkung Billwerder zugeordnet.
In den allgemeinen Wohngebieten sind Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Anschluss an die
Hauptnutzung zulässig.