In den Gewerbegebieten „GE1“ und „GE1a“ sind nur
solche
Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren
Geräusche ein Emissionskontingent Lek nach DIN
45691 von 63 dB(A) tagsüber und 48 dB(A) nachts nicht
überschreiten. Einsichtnahme der DIN 45691: Freie und
Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Altona, Bezugsquelle
der DIN 45691: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) nicht zulässig.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von dichtwachsenden Bäumen und Sträuchern sind mindestens 10 vom Hundert (v.H.) Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2m und bis zu 90 v.H. Sträucher zu pflanzen. Es sind standortgerechte einheimische Gehölze zu verwenden. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.
Auf dem Flurstück 3031 sind mindestens 20 kleinkronige standortgerechte Laubbäume, deren Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, sowie mindestens 4 großkronige standortgerechte Laubbäume, deren Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt, zu pflanzen.
Das Staffelgeschoß auf dem Flurstück 1383 der Gemarkung Altona-Nord ist an der Holstenstraße um 5,0 m und am Nobistor um 3,5 m, das Staffelgeschoß auf dem Flurstück 1380 ist an der Vorder- und Rückseite um 1,3 m und an der Ostseite um 5,0 m zurückzusetzen.
Das auf der mit „2" bezeichneten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.
Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhen und Vollgeschosse sind weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und technische Aufbauten sind ausnahmsweise über den festgesetzten Gebäudehöhen und Vollgeschossen zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebietes sind Technikgeschosse und technische Aufbauten unzulässig.